Der Begriff Leasing bezeichnet im zivilrechtlichen Sinne eine Art Mietvertrag. Im Rahmen eines solchen Leasingvertrags wird ein Objekt, z.B. ein Auto, vom Leasinggeber beschafft und finanziert. Er überlässt dieses Objekt dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts in Form einer monatlichen Rate. Dazu wird parallel ein Nutzungsüberlassungsvertrag abgeschlossen. Wichtig: das Besitzverhältnis des Objekts, in diesem Falle ein Auto, geht nicht an den Leasingnehmer (Kunde) über, sondern verbleibt beim Leasinggeber (in der Rege das Autohaus).
Für das Zustandekommen eines Leasingvertrags sind hauptsächlich die Bonität des Antragstellers und die Bewertung des Objektes entscheidend. Sicherheiten wie eine Vorauszahlungen oder Kautionen können zur Reduzierung des Risikos des Leasinggebers dienen.
Nach Ende des Leasingvertrages und sofern der Leasingnehmer seine eventuelle Kauf- oder Verlängerungsoption nicht wahrnimmt, kann der Leasinggeber wieder über das Leasingobjekt verfügen.
Als Leasingnehmer treten in der Regel Unternehmen auf, da diese dadurch ihre Liquidität schonen und Leasingraten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können. Privatpersonen hingegen können Leasingraten nicht steuerlich geltend machen. Daher werden im privaten Bereich meist andere Finanzierungsarten wie ein Ratenkredit gewählt, da diese in der Regel wirtschaftlich sinnvoller sind.